Aktuelles aus der Fischerwelt
Der SFV lehnt den von der UREK-N erarbeiteten Vorschlag eines neuen Art. 58a Abs. 5 WRG aus folgenden Gründen ab:
Bereits die heutige Lösung verhindert die Auswirkungen der Wasserkraftproduktion bei Konzessionserneuerungen auf die aquatischen Lebensräume zu wenig. Zur Aufwertung gefährdeter Lebensräume sind jeweils erhebliche Anstrengungen von Seiten Fischerei und Umweltverbände notwendig. Es konnten jedoch bei allen bisher erfolgten Konzessionserneuerungen einvernehmliche Lösungen gefunden werden, was für das heutige System spricht.
Dem SFV ist bewusst, dass bei der Neukonzessionierung von bestehenden Wasserkraftwerken praktikable Lösungen zu erarbeiten sind. Dies muss aber ohne umweltrechtlichen Rückschritt und ohne Beschneidung von Kantonskompetenzen machbar sein. Insbesondere müssen mit der Gesetzesrevision die negativen Auswirkungen auf die Natur vermindert und nicht, wie im vorliegenden Fall, erhöht werden.
Da auch der gleichzeitig präsentierte Minderheitsantrag solche Möglichkeiten nur zu einem kleinen Teil wahrnimmt und gegenüber der heutigen Situation eine weitere Verschlechterung darstellt, lehnt der SFV auch diesen ab.