Aktuelles aus der Fischerwelt
Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von bestehenden Speicher- und Laufkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW muss im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auch der sogenannte «Ausgangszustand» dargestellt werden. Dieser dient als Referenz dafür, ob und in welchem Umfang Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz geleistet werden müssen.
Im bisher geltenden Recht war nicht festgelegt, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» zu verstehen ist. Dies führte in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. Das ab dem 1. Juli 2020 geltende revidierte WRG legt den Ausgangszustand nun eindeutig fest als Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs (Ist-Zustand). Dies hat zur Folge, dass keine Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume (Art. 18 Abs. 1ter NHG) geleistet werden müssen, die vor der aktuellen Konzessionserneuerung erfolgten. Mit der neuen Regelung wird Rechtssicherheit geschaffen. Dies ist von grosser Bedeutung, da in den nächsten Jahrzehnten sehr viele Konzessionserneuerungen für bestehende Wasserkraftwerke anstehen.
Der Vollzug der neuen Regelung erfolgt im Rahmen der Konzessionserneuerungsverfahren von Wasserkraftwerken. Es ist keine Anpassung auf Verordnungsstufe notwendig. Die Regelung wird bei der nächsten Revision in das UVP-Handbuch (Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung) aufgenommen.
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